2.2.2. Gegenstand der Wiederherstellung bilden versäumte Fristen oder gerichtliche Termine (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Unter Fristen sind sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen zu verstehen (GOZZI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 148 ZPO). Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Entscheids führt (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 148 ZPO).