Die begründete Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 15. Juli 2022 betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Gesuchstellerin am 19. Juli 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann somit am 20. Juli 2022 zu laufen und endete am 29. Juli 2022 (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat innert dieser Frist gegen den genannten Entscheid keine Beschwerde eingereicht und gemäss Art. 147 ZPO somit als säumig zu gelten.