" 1. Es sei die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brugg vom 15. Juli 2022 nach Art. 321 Abs. 2 ZPO wiederherzustellen und neu anzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung der C. AG betreffend ihre Hospitalisierung ein. -3- 3.3. Auf die Einholung einer Stellungnahme von der Gegenpartei wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: