Auch die Vermögenslage der Gesuchsgegnerin blieb ungewiss, zumal keine aktuellen Kontoauszüge der Privatkonten eingereicht wurden und die Gesuchsgegnerin sich nicht zum Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der C. und zu einer allfälligen Erhöhung der Hypothek auf ihrem Stockwerkeigentum vernehmen liess. Auf die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Mai 2022, die entsprechenden Erklärungen und Belege nachzureichen, liess sich die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen nicht vernehmen. Den Akten lässt sich zwar die Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2022 nicht entnehmen;