Mit diesen Unterlagen wurde die Vorinstanz nicht in die Lage versetzt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu berechnen, zumal unklar blieb, ob die Tochter E. (nach wie vor) bei der Gesuchsgegnerin wohnt und wie hoch die unumgänglichen Kosten für den Arbeitsweg waren. Auch die Vermögenslage der Gesuchsgegnerin blieb ungewiss, zumal keine aktuellen Kontoauszüge der Privatkonten eingereicht wurden und die Gesuchsgegnerin sich nicht zum Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der C. und zu einer allfälligen Erhöhung der Hypothek auf ihrem Stockwerkeigentum vernehmen liess.