Belegt hat die Gesuchsgegnerin sodann ihre Krankenkassenprämien (Grundversicherung Fr. 363.35) sowie den Stand ihrer Konten bei der B. AG per Ende 2021. Nachgewiesen sind schliesslich Einzahlungen der Gesuchsgegnerin im Jahre 2021 in die Säule 3a bei der D. AG (Fr. 1'725.00) und bei der B. AG (Fr. 450.00).