3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin – ohne ergänzendes Begleitschreiben – diverse Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 waren Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 35'848.00, SUVA-Leistungen in Höhe von Fr. 16'831.00 sowie Leistungen aus Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 3'296.00, total somit Fr. 55'975.00, ersichtlich. Weiter ist der Steuerveranlagung zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin eine Eigentumswohnung zu einem Steuerwert von Fr. 358'600.00 besitzt.