2.3. Die Gesuchsgegnerin erklärte in ihrer Beschwerde, sie habe alle Unterlagen von 2021 eingereicht. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf die definitiven Steuern 2019. So viel verdiene sie jedoch längst nicht mehr. Ferner sei sie seit 2018 zu 50 % krankgeschrieben und warte auf den Entscheid der IV. 3. 3.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht -5-