Zudem seien keine Kontoauszüge der vier Privatkonten bei der B. eingereicht worden, so dass Buchungsein- und -ausgänge der Gesuchsgegnerin nicht beurteilt werden könnten. Auch fehle eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dazu, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich wäre. Die Gesuchsgegnerin habe nachweislich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb androhungsgemäss die Nachzahlung anzuordnen sei, zumal der definitiven Steuerveranlagung 2020 ein Reinvermögen von Fr. 33'067.00 zu entnehmen sei.