2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 17'186.80 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, aufgrund der Unterlassung der Gesuchsgegnerin, die zusätzlich einverlangten Unterlagen einzureichen, bleibe unbekannt, über wie viel Vermögen die Gesuchsgegnerin aktuell verfüge, mit wie vielen Personen sie in einem Haushalt lebe, wie und wie oft sie ihren Arbeitsweg bestreite und ob sie regelmässig Schulden abbezahle. Eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei so nicht möglich. Zudem seien keine Kontoauszüge der vier Privatkonten bei der B. eingereicht worden, so dass Buchungsein- und -ausgänge der Gesuchsgegnerin nicht beurteilt werden könnten.