2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 717.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)