3.2. Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'064.45 ist von einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'112.00 (gerundet Fr. 2'224.00, reduziert um 50 % gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und pauschalen Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 717.00. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.