3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.00 -8- (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet.