" Welche Entschädigung oder welcher Schadenersatz der Klägerin für diesen Fall zusteht, geht aus dem Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 nicht hervor, womit – anderslautende, im vorliegenden Verfahren nicht behauptete Vertragsbestimmungen vorbehalten – das dispositive Gesetzesrecht anzuwenden ist. Da sich die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung bzw. Schadenersatzforderung somit nicht auf eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG stützen lässt, ist die Klägerin auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen und steht ihr das provisorische Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Verfügung.