letzt und der Klägerin die Vertragserfüllung verunmöglicht habe: "B. hat somit die Erstellung der Webseite verhindert und den Vertrag gebrochen." Welche Entschädigung oder welcher Schadenersatz der Klägerin für diesen Fall zusteht, geht aus dem Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 nicht hervor, womit – anderslautende, im vorliegenden Verfahren nicht behauptete Vertragsbestimmungen vorbehalten – das dispositive Gesetzesrecht anzuwenden ist.