der Zahlungseinstellung durch die Beklagte Beratungskosten und zusätzliche, grosse Zeitaufwände entstanden seien. Damit macht die Klägerin sinngemäss einen Schaden zufolge einer Vertragsverletzung geltend. Im Rechtsöffnungsverfahren ist indessen nicht zu klären, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell berechtigt ist, wofür das Erkenntnisgericht zuständig ist, sondern nur, ob hierfür eine Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt (BGE 145 III 160 E. 5.1; ergänzend STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 3a zu Art. 82).