Demnach trat der Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit der Erstattung der Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 ein. Zwar war die Eingabe der Klägerin vom 20. November 2021 im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig, zumal die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Urteilsfindung übergegangen war. Indessen qualifizieren sich die neuen Tatsachenbehauptungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 als unechte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, da sie bereits vor dem Aktenschluss vorhanden waren.