Denn die Frage, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, ist eine Frage der Prozessleitung, die dem Gericht obliegt (Art. 124 Abs. 1 ZPO), sodass die Parteien durch ihre zusätzlichen Eingaben keinen zweiten Schriftenwechsel erwirken und damit auch nicht direkten Einfluss auf den Zeitpunkt des Aktenschlusses nehmen können (BGE 4A_494/2017 E. 2.4.2).