Vorliegend hat die Vorinstanz der Klägerin die Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 mit ihrer Verfügung vom 8. November 2021 nur zur Kenntnisnahme zugestellt und keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Dass die Formulierung "Ohne weitere Eingaben gilt der Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen. Es erfolgt die Entscheidfällung ohne Verhandlung." etwas missverständlich sein könnte, ändert daran nichts. Denn die Frage, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, ist eine Frage der Prozessleitung, die dem Gericht obliegt (Art.