sätzliche, grosse Zeitaufwände beantragt (angefochtener Entscheid E. 2.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde – in blosser wortwörtlicher Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021, 5. Absatz (= Beschwerde, 5. Absatz) – nicht auseinander und genügt damit ihren Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde vom 18. Januar 2022 ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen eingetreten würde, so wäre zu beachten, dass im – wie vorliegend – summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einer einmaligen Äusserungsmöglichkeit der -6-