Sie erwog diesbezüglich, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Berechnungsgrundlage für die betriebene Forderung aufgeführt habe, womit vollständig unklar bleibe, für welchen Zeitraum Rechtsöffnung verlangt werde. Selbst wenn die Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 berücksichtigt würde, wäre der Forderungsbetrag nicht substantiiert vorgebracht worden, zumal der behauptete Forderungsbetrag von Fr. 5'063.45 nicht den monatlichen Vertragsgebühren für ein Jahr (12 * Fr. 390.00) zzgl. MwSt. von 7.7 % (= Fr. 5'040.36) entsprechen würde und im Rechtsöffnungsbegehren noch ausgeführt worden sei, es würde Rechtsöffnung für verursachte Beratungskosten und zu-