Zwar hat sich die Vorinstanz mit dem zweiten und dritten Absatz der Stellungnahme vom 20. November 2021 (= zweiter und dritter Absatz der Beschwerde) nicht im Detail auseinandergesetzt. Dies war aber gar nicht nötig, da die Vorinstanz bereits den Forderungsbetrag als ungenügend substantiiert erachtete. Sie erwog diesbezüglich, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Berechnungsgrundlage für die betriebene Forderung aufgeführt habe, womit vollständig unklar bleibe, für welchen Zeitraum Rechtsöffnung verlangt werde.