Damals habe die Klägerin die Erstellung der Website samt Konzept, Design und Programmierung finanziert, ohne der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Website im Anschluss als Referenz nutzen zu können. Während vier Jahren würde die Klägerin für die Website Suchmaschinenoptimierung, allfällige vierteljährliche Aktualisierungen und das Hosting übernehmen sowie der Beklagten ein geeignetes CMS-System zur Verfügung stellen, sodass die Website auch selbständig bearbeitet werden könne (Beschwerde, Absatz 2). Bei Vertragsabschluss sei für den 12. März 2019 ein Termin geplant worden, an dem das Konzept der zu erstellenden Website besprochen und deren Inhalte definiert werden sollten.