1.2.1. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie bitte das Obergericht, den Fall eingehend zu prüfen, da die anbegehrte Rechtsöffnung abgewiesen worden sei (Beschwerde, Absatz 1). Der Marketingvertrag Nr. 265 sei am 7. März 2019 zwischen den Parteien rechtsgültig abgeschlossen und unterschrieben worden. Damals habe die Klägerin die Erstellung der Website samt Konzept, Design und Programmierung finanziert, ohne der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Website im Anschluss als Referenz nutzen zu können.