3. 3.1. Am 18. Januar 2022 erhob die Klägerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 5. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung sei im Umfang von Fr. 5'063.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragte die Beklagte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Alles unter Entschädigungs- und Kostenpflicht zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: