" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung […] des Regionalen Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 995.25 zu bezahlen." -3-