2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 17. September 2021) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 5. November 2021 beantragte die Beklagte, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: