Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes C. vom 23. Juni 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. […] für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019, Gebühren von Fr. 73.30 und einen Verzugsschaden von Fr. 1'200.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Marketingvertrag Nr. 265 vom 07. März 2019". 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 30. Juni 2021 zugestellt. Gleichentags erhob diese Rechtsvorschlag.