Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.16 / ft (SR.2021.239) Art. 23 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Olivia Müller, Rechtsanwältin, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes C. vom 23. Juni 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. […] für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019, Gebühren von Fr. 73.30 und einen Verzugsschaden von Fr. 1'200.00. Als Forde- rungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Marketingvertrag Nr. 265 vom 07. März 2019". 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 30. Juni 2021 zugestellt. Glei- chentags erhob diese Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 17. Sep- tember 2021) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 5. November 2021 beantragte die Beklagte, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses ab- zuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Prä- sidium des Zivilgerichts, was folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung […] des Regionalen Be- treibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 995.25 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Am 18. Januar 2022 erhob die Klägerin gegen den Entscheid des Bezirks- gerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 5. Januar 2022 fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung sei im Umfang von Fr. 5'063.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragte die Beklagte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuwei- sen. Alles unter Entschädigungs- und Kostenpflicht zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Vorliegend ist zunächst fraglich, ob die Beschwerde eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ent- hält. 1.2.1. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie bitte das Obergericht, den Fall eingehend zu prüfen, da die anbegehrte Rechtsöffnung abgewiesen worden sei (Beschwerde, Absatz 1). Der Marketingvertrag Nr. 265 sei am 7. März 2019 zwischen den Parteien rechtsgültig abgeschlossen und un- terschrieben worden. Damals habe die Klägerin die Erstellung der Website samt Konzept, Design und Programmierung finanziert, ohne der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Website im Anschluss als Referenz nutzen zu können. Während vier Jahren würde die Klägerin für die Website Such- maschinenoptimierung, allfällige vierteljährliche Aktualisierungen und das Hosting übernehmen sowie der Beklagten ein geeignetes CMS-System zur Verfügung stellen, sodass die Website auch selbständig bearbeitet werden könne (Beschwerde, Absatz 2). Bei Vertragsabschluss sei für den 12. März 2019 ein Termin geplant worden, an dem das Konzept der zu erstellenden Website besprochen und deren Inhalte definiert werden sollten. Doch zu -4- diesem Termin sei es nicht gekommen, da die Beklagte den Termin am 11. März 2019 abgesagt habe mit der Mitteilung, das Projekt nicht umset- zen zu wollen. Die Klägerin habe jedoch bereits am 7. März 2019 ein Team für die Erstellung der Website bereitgestellt und das Kommunikationskon- zept ausgearbeitet, nachdem die Website hätte umgesetzt werden sollen. Am 18. März 2019 habe die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit ein- maligem Angebot zur Abschlagszahlung geschickt. Da diese nicht beachtet worden sei, habe die Klägerin gemäss Vertrag den gesamten Betrag des ersten Jahres in Rechnung gestellt, obwohl auch der Gesamtbetrag für alle vier Jahre hätte verrechnet werden können. Am 15. Mai 2019, 11. und 17. Juli 2019 habe die Klägerin Mahnungen per E-Mail gesendet, die un- beantwortet geblieben seien (Beschwerde, Absatz 3). Eine Kündigung habe die Klägerin nie erhalten (Beschwerde, Absatz 4). Die Beklagte habe somit die Erstellung der Website verhindert und den Vertrag gebrochen. Dieser würde daher der Betrag von Fr. 5'063.45 (12 * Fr. 390.00 pro Monat, zzgl. MwSt. 7.7 %) sowie ein Zins seit 7. März 2019 verrechnet. Aus Kulanz würde davon abgesehen, der Beklagten den gesamten Betrag gemäss Ver- trag in Rechnung zu stellen (Beschwerde, Absatz 5). 1.2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begrün- den bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdefüh- rer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor- liegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen recht- lichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Akten- stücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor ers- ter Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begrün- dungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.). Der Rechtsmittelkläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation ent- gegenzustellen. Bei den Rechtsmitteln der ZPO handelt es sich somit nicht -5- um eine Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses, sondern um reine Kontrollinstrumente (vgl. HURNI, a.a.O., S. 74 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Rich- tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Män- geln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurtei- len, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägun- gen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4). 1.2.3. Da die Klägerin in ihrer Beschwerde nur wortwörtlich wiederholt, was sie bereits in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20. November 2021 ausführte, und dieses von der Vorinstanz auch beachtet wurde, genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Zwar hat sich die Vorinstanz mit dem zweiten und dritten Absatz der Stel- lungnahme vom 20. November 2021 (= zweiter und dritter Absatz der Be- schwerde) nicht im Detail auseinandergesetzt. Dies war aber gar nicht nö- tig, da die Vorinstanz bereits den Forderungsbetrag als ungenügend sub- stantiiert erachtete. Sie erwog diesbezüglich, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Berechnungsgrundlage für die betriebene Forderung aufgeführt habe, womit vollständig unklar bleibe, für welchen Zeitraum Rechtsöffnung verlangt werde. Selbst wenn die Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 berücksichtigt würde, wäre der For- derungsbetrag nicht substantiiert vorgebracht worden, zumal der behaup- tete Forderungsbetrag von Fr. 5'063.45 nicht den monatlichen Vertragsge- bühren für ein Jahr (12 * Fr. 390.00) zzgl. MwSt. von 7.7 % (= Fr. 5'040.36) entsprechen würde und im Rechtsöffnungsbegehren noch ausgeführt wor- den sei, es würde Rechtsöffnung für verursachte Beratungskosten und zu- sätzliche, grosse Zeitaufwände beantragt (angefochtener Entscheid E. 2.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde – in blosser wortwörtlicher Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 20. No- vember 2021, 5. Absatz (= Beschwerde, 5. Absatz) – nicht auseinander und genügt damit ihren Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde vom 18. Januar 2022 ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen eingetreten würde, so wäre zu beachten, dass im – wie vorliegend – summarischen Verfahren der Akten- schluss grundsätzlich nach einer einmaligen Äusserungsmöglichkeit der -6- Parteien eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1). Nur mit der gebotenen Zurückhal- tung darf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (BGE 146 III 237 E. 3.1). Zwar steht es einer Partei frei, sich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Indessen ändert dies nichts daran, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach dem Eintritt des Aktenschlusses nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. auch BGE 144 III 117 E. 2.3; LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17d zu Art. 225 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz der Klägerin die Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 mit ihrer Verfügung vom 8. November 2021 nur zur Kenntnisnahme zugestellt und keinen zweiten Schriftenwechsel angeord- net. Dass die Formulierung "Ohne weitere Eingaben gilt der Rechtsschrif- tenwechsel als abgeschlossen. Es erfolgt die Entscheidfällung ohne Ver- handlung." etwas missverständlich sein könnte, ändert daran nichts. Denn die Frage, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, ist eine Frage der Prozessleitung, die dem Gericht obliegt (Art. 124 Abs. 1 ZPO), sodass die Parteien durch ihre zusätzlichen Eingaben keinen zweiten Schriften- wechsel erwirken und damit auch nicht direkten Einfluss auf den Zeitpunkt des Aktenschlusses nehmen können (BGE 4A_494/2017 E. 2.4.2). Demnach trat der Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit der Erstattung der Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 ein. Zwar war die Eingabe der Klägerin vom 20. November 2021 im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig, zumal die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Urteilsfindung überge- gangen war. Indessen qualifizieren sich die neuen Tatsachenbehauptun- gen in der Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 als un- echte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, da sie bereits vor dem Akten- schluss vorhanden waren. Dabei ist nicht ersichtlich und die Klägerin tut solches auch nicht dar, dass und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, ihre neuen Behauptungen bereits im Rechtsöffnungsgesuch vorzubringen. Damit waren die neuen Behauptun- gen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 unzuläs- sige unechte Noven und hätten von der Vorinstanz nicht mehr berücksich- tigt werden dürfen. Infolgedessen stellen dieselben Behauptungen der Klägerin in ihrer Be- schwerde neue Tatsachenbehauptungen dar, die gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und daher auch vom Obergericht nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Es verbleibt somit die klägerische Begründung aus ihrem Rechtsöffnungs- gesuch vom 17. August 2021. Darin führt die Klägerin aus, dass ihr infolge -7- der Zahlungseinstellung durch die Beklagte Beratungskosten und zusätzli- che, grosse Zeitaufwände entstanden seien. Damit macht die Klägerin sinngemäss einen Schaden zufolge einer Vertragsverletzung geltend. Im Rechtsöffnungsverfahren ist indessen nicht zu klären, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell berechtigt ist, wofür das Erkenntnisgericht zu- ständig ist, sondern nur, ob hierfür eine Schuldanerkennung als provisori- scher Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt (BGE 145 III 160 E. 5.1; ergänzend STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 3a zu Art. 82). Hierfür muss die Höhe der Forde- rung in der Schuldanerkennung selbst oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück beziffert werden (BGE 5A_867/2012 E. 4.1). Inwiefern der Mar- ketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 für die geltend gemachte Scha- denersatzforderung einen gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar- stellen soll, ist mangels unterschriftlich anerkannter Bezifferung des Scha- dens nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht. 2.2. Selbst wenn die klägerischen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 und in ihrer Beschwerde berücksichtigt würden, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Dass die Klägerin den Marketing- vertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 tatsächlich erfüllt hat, d.h. für die Be- klagte eine Website erstellte und ihr ein geeignetes CMS-System zur Ver- fügung stellte, – womit dieser als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG fungieren könnte – behauptet die Klägerin nicht, ob- wohl dies von der Beklagten bestritten wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Vielmehr stellt sich die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 und in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die Be- klagte habe den vereinbarten Termin vom 12. März 2019 zur Besprechung der zu erstellenden Website platzen lassen, womit diese den Vertrag ver- letzt und der Klägerin die Vertragserfüllung verunmöglicht habe: "B. hat so- mit die Erstellung der Webseite verhindert und den Vertrag gebrochen." Welche Entschädigung oder welcher Schadenersatz der Klägerin für die- sen Fall zusteht, geht aus dem Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 nicht hervor, womit – anderslautende, im vorliegenden Verfahren nicht be- hauptete Vertragsbestimmungen vorbehalten – das dispositive Gesetzes- recht anzuwenden ist. Da sich die von der Klägerin geltend gemachte Ent- schädigung bzw. Schadenersatzforderung somit nicht auf eine durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG stüt- zen lässt, ist die Klägerin auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen und steht ihr das provisorische Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Verfügung. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.00 -8- (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) festgesetzt und mit dem von der Klä- gerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet. 3.2. Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'064.45 ist von einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'112.00 (gerundet Fr. 2'224.00, reduziert um 50 % gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und pauschalen Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) ergibt sich eine Par- teientschädigung von gerundet Fr. 717.00. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 717.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'064.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess