1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 19. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 12 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...]