3. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen. Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 und § 11 Abs. 1 VKD) und wird mit dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: