2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit zu Unrecht die Abtretungserklärung vom 20. Juni 2022 nicht beachtet, die Aktivlegitimation der Klägerin verneint und aus diesem Grund die Klage abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Nachdem der massgebliche Sachverhalt aufgrund der erstinstanzlichen Erhebungen nicht vollständig feststeht und nicht ohne weitere tatsächliche Abklärungen entschieden werden kann, ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O. N. 8 f. zu Art. 327 ZPO).