Wie es sich mit dieser Rechtsauffassung verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Abtretung vom 20. Juni 2022 ist nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden und wurde vom Kläger ohne Verzug vorgebracht. Die Vorinstanz hätte sie somit entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Lichte von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO als echtes Novum berücksichtigen müssen, zumal dessen Entstehung nicht (ausschliesslich) vom Willen der einbringenden Klägerin abhing (im Sinne eines sog. Potestativnovums).