Auffassung nicht und geht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, von der Untersuchungsmaxime und der Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung aus (Entscheid vom 30. Januar 2017, RT160191, E. 3.2 mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. auch SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 328).