229 Abs. 3 ZPO gälten höchstens für den Gesuchsgegner, nicht aber für den Gesuchsteller. Für diesen bestimme sich die Novenschranke nach Art. 229 Abs. 1 ZPO. Auch STAEHELIN (a.a.O., N. 52a zu Art. 84 SchKG) führt aus, Art. 229 Abs. 3 ZPO finde auf das Rechtsöffnungsverfahren keine Anwendung, "da die beschränkte Untersuchungsmaxime nur die amtswegige Prüfung des Rechtsöffnungstitels verlang[e]." Insbesondere das Obergericht des Kantons Zürich teilt diese - 11 -