O.) führt bezüglich des Vollstreckungsverfahrens aus, in diesem gelte die "asymmetrische" Untersuchungsmaxime "ex lege": Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüfe das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids von Amtes wegen. Der Gläubiger habe demgegenüber die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zu behaupten und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Die Untersuchungsmaxime greife daher nur zugunsten des Schuldners, nicht aber zugunsten des Gläubigers. Die asymmetrische Untersuchungsmaxime und damit Art. 229 Abs. 3 ZPO gälten höchstens für den Gesuchsgegner, nicht aber für den Gesuchsteller.