Aufgrund der Asymmetrie des Untersuchungsgrundsatzes seien die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aber nur dann zulässig, wenn sie den Standpunkt des Schuldners stützten. Würden die neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vom Gläubiger ins Verfahren eingebracht und stützten sie seinen Standpunkt, so seien sie nur dann als zulässig zu erachten, wenn es sich um echte oder unechte Noven i.S.v. Art. 229 ZPO analog handle. HUBER-LEHMANN (a.a.O.) führt bezüglich des Vollstreckungsverfahrens aus, in diesem gelte die "asymmetrische" Untersuchungsmaxime "ex lege": Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüfe das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids von Amtes wegen.