Das Gericht werde aber insbesondere keine eigenen Untersuchungen vornehmen oder fehlende Unterlagen einverlangen. Würden nach Aktenschluss neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren eingebracht, seien diese vom Gericht bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, soweit sie der Beurteilung der Gültigkeit der Rechtsöffnungsurkunde und der Prüfung der Identitäten dienten. Aufgrund der Asymmetrie des Untersuchungsgrundsatzes seien die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aber nur dann zulässig, wenn sie den Standpunkt des Schuldners stützten.