55 Abs. 2 ZPO; beschränkter Untersuchungsgrundsatz}, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel oder die Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt."]) die Auffassung vertreten, es gelange dabei eine "asymmetrische" Untersuchungsmaxime zur Anwendung (DOMENIG, a.a.O., Rz. 310 und 313; HUBER-LEHMANN, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, in: Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, Praktische Herausforderungen ausgewählter Summarverfahren , Bern 2020 [= CIVPRO 15], S. 34 f., 45).