Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Bezüglich dieser Frage gilt somit die Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 2.2.1). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Tatsache der Abtretung der Ansprüche durch C. vom 20. Juni 2022 wurde der Vorinstanz mit Eingabe vom gleichen Tag vorgebracht (act. 51 ff.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte.