Damit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke ein. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden, richtet sich dabei nach dem Novenrecht (Art. 229 ZPO; vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 ZPO; DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 145 mit Hinweisen).