2.2.3.2. 2.2.3.2.1. Im summarischen Verfahren, in dem über die Vollstreckung zu entscheiden ist (Art. 339 Abs. 2 ZPO), findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. für das Vollstreckungsverfahren Art. 341 Abs. 2 ZPO), auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn es sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. 50) ausdrücklich den Antrag der Klägerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Damit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke ein.