Letztere wurde jedenfalls damit Alleinberechtigte an den gesamten Leistungsansprüchen aus diesem Entscheid. Entsprechend wurde sie alleine berechtigt, auf Vollstreckung dieser Ansprüche zu klagen (vgl. betr. die Frage der Rechtsöffnung für an den Rechtsöffnungskläger abgetretene Ansprüche aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Sachurteil BGE 140 III 372).