Wird wie auch bei sonstigem Zweifelsfall in einer derartigen Konstellation (vgl. vorne 2.2.2.1) von Teilgläubigerschaft ausgegangen, ist die Klägerin jedenfalls nicht berechtigt, alleine die gesamte im Entscheid vom 6. Juni 2019 zugesprochene Leistung bzw. deren Vollstreckung zu verlangen. So erlaubt auch ein Titel, der mehrere Gläubiger ohne nähere Präzisierungen des Typs ihrer Gemeinschaftlichkeit – Teilgläubigerüber, Solidargläubiger, gemeinschaftliche Gläubiger – aufführt, nicht, einem einzelnen Gläubiger die Rechtsöffnung zu erteilen, von dem nicht bekannt ist, ob er überhaupt alleine bzw. für den gesamten Betrag oder nur für einen Teil klagen kann (STAEHELIN, In: STAEHE-