Ob der sich aus dem Entscheid ergebende Anspruch, dessen Vollstreckung verlangt wird, den damaligen Klägerinnen im Sinne einer Einzelgläubigerschaft (Solidargläubigerschaft), gemeinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft zusteht, ergibt sich nicht aus dem Entscheid. Wird wie auch bei sonstigem Zweifelsfall in einer derartigen Konstellation (vgl. vorne 2.2.2.1) von Teilgläubigerschaft ausgegangen, ist die Klägerin jedenfalls nicht berechtigt, alleine die gesamte im Entscheid vom 6. Juni 2019 zugesprochene Leistung bzw. deren Vollstreckung zu verlangen.