I./3.), ist damit insoweit nichts gewonnen, als es im vorliegenden Verfahren um die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 6. Juni 2019 und insbesondere der Identität der aus jenem Entscheid an der Leistung berechtigten Personen mit der als klagende Partei im Vollstreckungsverfahren auftretenden Person geht. Ob der sich aus dem Entscheid ergebende Anspruch, dessen Vollstreckung verlangt wird, den damaligen Klägerinnen im Sinne einer Einzelgläubigerschaft (Solidargläubigerschaft), gemeinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft zusteht, ergibt sich nicht aus dem Entscheid.