241 Abs. 2 ZPO), worauf sich in rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe dieser Gegenstände stützte. Soweit die Klägerin den von ihr alleine geltend gemachten Vollstreckungsanspruch damit begründet, dass sie Eigentümerin der herausverlangten Gegenstände sei (Klage Ziff. I./3.), ist damit insoweit nichts gewonnen, als es im vorliegenden Verfahren um die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 6. Juni 2019 und insbesondere der Identität der aus jenem Entscheid an der Leistung berechtigten Personen mit der als klagende Partei im Vollstreckungsverfahren auftretenden Person geht.