Dem als Vollstreckungstitel vorgelegten Entscheid vom 6. Juni 2019 (Klagebeilage 1; VZ.2018.21) lässt sich nicht entnehmen, mit welcher (rechtlichen) Begründung die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und C. vom Beklagten die Herausgabe der in Ziffer 2 der damaligen Klage aufgeführten Gegenstände verlangten. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Entscheid bzw. aus dem Vergleich, mit dem das Verfahren erledigt wurde (Art. 241 Abs. 2 ZPO), worauf sich in rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe dieser Gegenstände stützte.