Allerdings zielt die Leistungsklage eben auf das Verschaffen eines Vollstreckungstitels bspw. für einen umstrittenen Anspruch aus Eigentum, die Feststellungsklage auf das autoritative Klären der Rechtslage bspw. um das umstrittene Eigentum. Wird der Anspruch aus Eigentum im Rahmen der Leistungsklage gutgeheissen, so ist die Frage des evtl. umstrittenen Eigentums nur vorfrageweise geklärt worden und nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Feststellung mit Rechtskraftwirkung (BESSENICH/BOPP, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 88 ZPO).