chen Anspruchs (BOPP/BESSENICH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER /LEU- ENBERGER , Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 2 und 4 zu Art. 84 ZPO). Allerdings zielt die Leistungsklage eben auf das Verschaffen eines Vollstreckungstitels bspw. für einen umstrittenen Anspruch aus Eigentum, die Feststellungsklage auf das autoritative Klären der Rechtslage bspw. um das umstrittene Eigentum.